Das Recht am eigenen Bild: Wann dürfen Sie fotografiert und gefilmt werden?
Bei der Frage, wann Personen fotografiert und gefilmt werden dürfen, spielt das Recht am eigenen Bild eine entscheidende Rolle. Dieses steht in vielen Fällen im Gegensatz zum Grundsatz der Pressefreiheit von Fotografen und Kameraleuten.
Grundsätzlich gilt aber: Ohne vorherige Einwilligung der abgebildeten Person dürfen keine Bilder veröffentlicht und verbreitet werden. Im Folgenden erfahren Sie alles über bestehende Ausnahmen sowie die rechtliche Rolle des Kunsturhebergesetzes und der Datenschutzgrundverordnung.
Inhaltsverzeichnis:
► Rechtliche Grundlage in Deutschland
► Wann dürfen Personen fotografiert / gefilmt werden?
► Wann sind Aufnahmen verboten?
Die rechtliche Grundlage in Deutschland
Die rechtliche Grundlage in Deutschland
Bei dem Recht am eigenen Bild, das Teil des Persönlichkeitsrechts ist, bilden sowohl das Kunsturhebergesetz (KUG) als auch die Datenschutzgrundverordnung in Deutschland die rechtliche Grundlage. Da die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Teil des EU-Rechts ist, ist sie hierarchisch höher einzustufen und schützt Personen in erheblichem Maße davor, ohne Einwilligung fotografiert zu werden. Das Kunsturhebergesetz schützt generell zwar vor einer unautorisierten Veröffentlichung, formuliert aber einige Ausnahmen. Vor allem aus Gründen der Pressefreiheit und der Medienberichterstattung sind diese bei der Veröffentlichung von Personenbildern auch weiterhin gültig.
Kunsturhebergesetz - KUG
Das Kunsturhebergesetz beschäftigt sich hauptsächlich mit dem Recht am eigenen Bild und legt fest, dass Bildnisse von Personen nicht ohne vorherige Einwilligung der Betreffenden verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. Dabei obliegt es dem Fotografen, sich vor der Verbreitung eine Einverständniserklärung einzuholen. Ausnahmefälle für eine solche notwendige Zusage sind Bilder, die unter das Medienprivileg fallen.
Datenschutzgrundverordnung - DSGVO
Die seit 2018 in den Ländern der EU gültige Datenschutzgrundverordnung schützt jeden Bürger vor der ungewollten Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das bedeutet, dass alle Informationen, die eine Person identifizierbar machen, erst dann gesammelt werden dürfen, wenn diese ihre Zustimmung dazu gegeben hat. Bezogen auf das Recht am eigenen Bild heißt das, dass nicht die Verbreitung von Bildern einer Zustimmung bedarf, sondern bereits die Aufnahme.
Thema Fotos: Wer ist betroffen? | Beispiel | Vorgabe DSGVO |
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Gewerbliche Fotografen | Hochzeiten, Bewerbungsfotos, Konzerte, Sportevents | Vor der Herstellung die Einwilligung der fotografierten Person rechtssicher einholen und sie über die Verarbeitung informieren In Fällen, in denen das nicht praktikabel ist, greift das KUG |
Personen, die nicht journalistisch tätig sind | Blogger oder Influencer, die nicht den Anspruch haben, Content mit gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, politischer oder kultureller Relevanz zu erstellen | Vor der Herstellung die Einwilligung der fotografierten Person rechtssicher einholen und sie über die Verarbeitung informieren |
Behörden | Ämter, Ministerien oder Verwaltungen | Vor der Herstellung die Einwilligung der fotografierten Person rechtssicher einholen und sie über die Verarbeitung informieren |
PR-Abteilungen in Unternehmen | Maßnahmen, die zur positiven Darstellung und Außenwahrnehmung des jeweiligen Betriebs beitragen | Vor der Herstellung die Einwilligung der fotografierten Person rechtssicher einholen und sie über die Verarbeitung informieren |
Wann darf man fotografiert / gefilmt werden?
Wann darf man fotografiert / gefilmt werden?
Personen dürfen in der Öffentlichkeit immer fotografiert und gefilmt werden, wenn dabei nicht die Privatsphäre verletzt wird. Veröffentlicht werden dürfen diese Bildnisse jedoch nur, wenn auch eine Einwilligung vorliegt. Diese kann sowohl schriftlich als auch mündlich eingeholt werden. Gemeinhin geht das Kunsturhebergesetz davon aus, dass eine Einwilligung getätigt wurde, wenn die abgebildete Person für das Bild eine Entlohnung erhält, ausdrücklich zugestimmt hat oder dies durch schlüssiges Verhalten signalisiert. Es gibt aber vor allem für den journalistischen Bereich vier Fälle, in denen ein Einverständnis der abgebildeten Personen nicht notwendig ist.
Fotos ohne Einwilligung | Rechtliche Grundlage | Erklärung |
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Zeitgeschichtliche Ereignisse | KUG | Personen, deren Ablichtung eine hohe Relevanz für das öffentliche Interesse besitzt |
Personen als Beiwerk | KUG | Personen, die erkennbar nicht den Fokus des Bildes darstellen, sondern durch Zufall auf den Aufnahmen zu sehen sind |
Versammlungen | KUG | Menschenansammlungen, bei denen der Einzelne in der Masse untergeht |
Höheres Interesse der Kunst | KUG | Kein erkennbares wirtschaftliches Interesse, sondern klarer Fokus auf dem künstlerischen Wert des Bildes |
Zeitgeschichtliche Ereignisse
Personen als Beiwerk
Eine weitere Ausnahme greift auf Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, also erkennbar nicht das Hauptmotiv sind. In diesen Fällen steht die fotografierte Landschaft oder Örtlichkeit im Fokus, während die abgelichteten Personen nur zufällig oder aus Versehen zugegen sind. Dann muss das Recht am eigenen Bild hinter den genannten Faktoren zurückstehen.
Versammlungen
Höheres Interesse der Kunst
Wenn kein wirtschaftliches Interesse bei der Veröffentlichung im Vordergrund steht, sondern ein höheres Interesse der Kunst, bedarf es keiner Zustimmung des Abgebildeten. Gemeint sind hierbei Zeichnungen, Fotografien und andere Darstellungen künstlerischer Art. In der Praxis hat diese Ausnahme aber nur eine marginale Bedeutung.
Wann sind Aufnahmen rechtlich verboten?
Wann sind Aufnahmen rechtlich verboten?
Wenn aus Sicht der abgebildeten Personen ein „berechtigtes Interesse” im Sinne des Kunsturhebergesetzes besteht, nicht fotografiert zu werden, sind Aufnahmen rechtlich verboten. Um zu beurteilen, wann dieser Fall eintritt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und den privaten Interessen des Abgebildeten zu treffen. Fällt diese Abwägung zugunsten der Privatperson aus, sind Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen nicht erlaubt.
Verbot von Fotoaufnahmen | Rechtliche Grundlage | Erklärung |
---|---|---|
Eingriff in die Privatsphäre | KUG / DSGVO | Öffentliche Zurschaustellung von intimen, persönlichen Dingen sowie Eindringen in private Räumlichkeiten |
Werbung / Kommerzielle Zwecke | KUG / DSGVO | Ungefragte Nutzung von Fotos, um damit kommerzielle Zwecke zu verfolgen |
Personengefährdung | KUG / DSGVO | Veröffentlichungen, die die körperliche Unversehrtheit von Personen in der Zukunft negativ beeinflussen könnten |
Eingriff in Privatsphäre
Beim Eingriff in die Intimsphäre oder Privatsphäre ist nicht nur die Abbildung an sich ausschlaggebend, sondern auch unter welchen Umständen das Bild entstanden ist. Wurde sich dafür Zutritt zu privaten Räumlichkeiten verschafft oder folgt daraus, dass Dinge wie sexuelle Orientierung, Krankheiten oder sozial abweichendes Verhalten öffentlich zur Schau gestellt würden, sind solche Aufnahmen rechtlich verboten. Ausnahmen bestehen in manchen Fällen bei Personen, die Teil des öffentlichen Interesses sind.
Werbung
Wenn eine abgebildete Person nicht darin eingewilligt hat, ist eine Nutzung von Fotos für Werbung und andere kommerzielle Zwecke nicht erlaubt. Bei bekannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gilt das nicht zwingend. Von Bedeutung ist, ob sich das Erzeugnis, auf welchem die Fotografie abgebildet ist, auch inhaltlich mit der betreffenden Person befasst. Wenn dem so ist, wäre es nicht erlaubt. Wird jedoch nur die Popularität genutzt, um auf einen anderen Sachverhalt aufmerksam zu machen, als eine Art „Blickfänger”, bewegt man sich damit im rechtlichen Rahmen.
Personengefährdung
Unterschied: Aufnahme und Veröffentlichung
Unterschied: Aufnahme und Veröffentlichung
Der Unterschied zwischen Aufnahme und Veröffentlichung eines Bildes besteht zunächst einmal in der rechtlichen Grundlage. Während das Kunsturhebergesetz regelt, welche Maßstäbe bei der Veröffentlichung anzulegen sind, ist die DSGVO für die vorhergehende Aufnahme maßgeblich. Für Fotografen ist es durch die Datenschutzgrundverordnung deutlich schwieriger geworden, weil sie sich vor der Aufnahme jedes Bildes fragen müssen, ob sie dieses überhaupt anfertigen dürfen. Wichtig ist es daher, sich das Einverständnis der abgebildeten Personen zuvor rechtssicher einzuholen.
Einverständnis der Personen korrekt einholen
An wen kann man sich bei Problemen wenden?
An wen kann man sich bei Problemen wenden?
Ganz allgemein sollten Sie sich an die Polizei und einen Anwalt wenden, wenn Probleme im Bereich des Rechts am eigenen Bild auftauchen. Das gilt sowohl für Fotografen und andere Künstler, die befürchten, von einer abgebildeten Person belangt zu werden, als auch für Geschädigte. Der Bereich des Persönlichkeitsrechts ist extrem komplex und die Urteilssprechung ist nicht immer ganz einheitlich, sodass die Hilfe eines spezialisierten Anwalts sehr ratsam ist.
Zuvor sollten Sie als Geschädigter für sich persönlich klären, wie sehr Sie durch ein Bild, das ohne Ihre Erlaubnis vervielfältigt wurde, persönlich verletzt sind. In manchen Fällen ist es vielleicht auch möglich, die Angelegenheit mit dem Fotografen aus der Welt zu schaffen. So oder so stehen Ihnen u.a. Unterlassungsansprüche, Schadensersatz oder der Anspruch auf Vernichtung der Werke zu. Dafür muss aber zunächst eine Anzeige erfolgen.