Aufgrund des großen Wachstums der Fotografenszene, der dadurch steigenden Anzahl an Urheberrechtsverletzungen sowie der technologischen Fortschritte der letzten zehn Jahre haben plötzlich immer mehr von uns den Anspruch an sich, sich im Urheberrecht bestens auskennen zu müssen. Doch oftmals ist es gar nicht so leicht, sich im Dschungel der juristischen Begriffe zurechtzufinden und einen Überblick über die eigenen Rechte zu haben. Um Urheberrechtsverletzungen besser entgegenwirken zu können und aufstrebenden Fotografen eine kleine Hilfestellung bezüglich ihrer Rechte zu geben, haben wir im folgenden Artikel die wichtigsten Rechtsbegriffe im Bereich des Urheberrechts zusammengefasst:
Das Werk
Im deutschen Urheberrechtsgesetz wird das sogenannte „Werk“ als persönliche geistige Schöpfung definiert. Im urheberrechtlichen Sinne stellt ein Werk somit das konkrete Ergebnis der individuellen künstlerischen Tätigkeit eines bzw. mehrerer Urheber dar. Bei Fotografen ist wird als Werk das entsprechende Foto bzw. Bild bezeichnet, das vom Fotografen geschaffen wird. Lichtbildwerke sind automatisch urheberrechtlich geschützt; das heißt, es müssen keine Schutzrechte oder ähnliches angemeldet werden, um den vollen Umfang des Urheberschutzes zu genießen, wie es beispielsweise bei Geschäftsideen der Fall ist.
Urheberrecht
Als Urheberrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, welches die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Schöpfer bzw. dem Urheber und seinem Werk regelt. Dabei geht es im Kern darum, einem Urheber (also in unserem Fall, dem Fotografen) die exklusiven Rechte für die Verwendung seiner Werke einzuräumen und die Persönlichkeitsrechte des Urhebers an seinem Werk zu wahren. Hierbei muss in diesem Zusammenhang zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterschieden werden. Während bei Lichtbildwerken der urheberrechtliche Schutz erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet, geschieht dies bei Lichtbildern bereits 50 Jahre nach der Veröffentlichung des Fotos. Je nachdem, als was das Bild zu beurteilen ist, kann es nach Ablauf der jeweiligen Zeit frei verwendet werden. So könnte beispielsweise die erste erfolgreich aufgenommene Fotografie der Welt genannt „Blick aus dem Arbeitszimmer von Le Gras“ von jeder Person beliebig genutzt werden, weil der Fotograf bereits 1833 verstorben ist.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Urheberrechten:
Verwertungsrechte
Verwertungsrechte schützen die wirtschaftliche Nutzung des Werks und können durch Lizenzen als sogenannte Nutzungsrechte an Dritte übertragen werden. Die Lizenz erlaubt dann eine bestimmte Form der Verwertung des Werks, beispielsweise die öffentliche Zugänglichmachung. Falls Sie also eines Ihrer Bilder auf einer Website entdecken, ohne dass Sie deren Betreiber je eine entsprechende Lizenz eingeräumt haben, können Sie sicher sein, dass dieser die Verwertungsrechte an Ihrem Bild verletzt hat.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Im Gegensatz zu den Verwertungsrechten sind die Urheberpersönlichkeitsrechte an Sie als Urheber gebunden und sind nicht veräußerlich. Das Urhebergesetz kennt drei Urheberpersönlichkeitsrechte. Das wohl wichtigste ist das Recht zur Anerkennung der Urheberschaft, welches es dem Urheber erlaubt, zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Daneben können Sie allein darüber bestimmen, ob und wann ein Werk zum ersten Mal veröffentlicht wird und Sie haben als Urheber das Recht, eine Entstellung Ihres Werks zu verbieten, die Ihre Interessen in irgendeiner Art und Weise gefährden könnten.
Urheberrechtsverletzung
Eine Urheberrechtsverletzung besteht dann, wenn jemand in Ihre Verwertungs- oder Urheberpersönlichkeitsrechte eingreift, z.B. in dem er Ihr Werk ohne Ihre Zustimmung verwendet. Gerade im Internet kommt es sehr häufig zu Urheberrechtsverletzungen, wenn beispielsweise Ihre Bilder ohne Ihre Zustimmung auf eine Webseite hochgeladen werden. In vielen Fällen sind sich die Bildverwender ihrer Schuld überhaupt nicht bewusst – viele glauben, dass jedes beliebige Bild, welches bereits online zu finden ist, beliebig weiterverwendet werden darf. Dies ist jedoch ein Irrtum. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung haben Sie verschiedene Ansprüche, u.a. einen Anspruch auf entsprechenden Schadensersatz.
© COPYTRACK | Andrea Feustel