Woman photographer taking picture of Lower Manhattan

Legal-Basics Teil 1: Fremde Häuser fotografieren – Darf man das?

Was darf ich eigentlich bedenkenlos fotografieren und was nicht? Gibt es Rechte, die zu beachten sind, wenn ich das Empire State Building oder da Vinci’s „Mona Lisa“ ablichten möchte? Diese Fragen stellen sich nicht nur professionelle Fotografen. Wir haben uns mit dem Thema „Fotografieren von fremdem Eigentum“ beschäftigt und uns auch angesehen, wie andere Länder damit umgehen.

Kein Recht am Bild der eigenen Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. Darunter fallen Gebäude, Landschaften, Kunstwerke und Tiere – auch wenn Letztere über einen besonderen Status verfügen. Grundsätzlich dürfen Sachen ohne die Zustimmung des Eigentümers fotografiert und verwertet werden.

Vorsicht geboten ist allerdings, wenn Aufnahmen auf Privatgelände oder in Gebäuden angefertigt werden, die die Privatsphäre von Personen oder Marken, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke zeigen.

Aufnahme auf Privatgelände

Werden Fotografien auf Privatgelände angefertigt, gibt es einige Besonderheiten zu beachten u.a. die Verwertungsrechte des Eigentümers oder Hausordnungen. Der Hausrechtsinhaber muss der Fotografieaufnahme und der kommerziellen Verwertung der Fotos seines Eigentums zustimmen, sobald man ein fremdes, nicht öffentliches Grundstück betritt.

Verwertungsrecht des Eigentümers

Eigentum ist grundsätzlich geschützt. Fotografische Abbildungen des Eigentums schaden der Sache an sich nicht, können aber trotzdem das Eigentumsrecht beeinträchtigen. Der Eigentümer kann darin beeinträchtigt werden, die Abbildungen der Sache zu verwerten, weil ihm andere mit ihren Bildern Konkurrenz machen könnten.

Das ist vor allem bei touristisch attraktiven Gebäuden, wie z.B. Schlössern und anderen Sehenswürdigkeiten relevant, wo der Eigentümer ein originäres Interesse daran hat, bestimmen zu können, wer sein Eigentum fotografieren darf, bspw. um Ansichtskarten herzustellen und diese zu vertreiben.

Photographer Taking Image Of The Blue City Rooftops, Jodhpur

Das Hausrecht und Hausordnung

Einschränkungen können sich aus dem Hausrecht des Eigentümers eines Grundstücks oder einer Wohnung ergeben. Das Hausrecht ermöglicht es dem Hausrechtsinhaber, bereits das Betreten zu verbieten oder an Bedingungen zu knüpfen – etwa durch die Festlegung eines Fotografierverbots. Ein solches Verbot findet sich häufig in Hausordnungen von Zoos, Museen, Sportvereinen oder Hotels.

Das Hausrecht kann sehr umfassend sein oder auch nur die kommerzielle Verwertung von Fotos verbieten. Nur weil das Betreten eines Grundstücks erlaubt ist, weil man zum Beispiel eine Eintrittskarte gekauft hat, heißt das noch lange nicht, dass dort auch fotografiert werden darf. Fotografiert man ohne Genehmigung, könnte dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch bzw. ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Auch wenn ein Grundstück in öffentlich-rechtlichem Eigentum steht und kostenlos zugänglich ist, hat der Eigentümer die Möglichkeit, die kommerzielle Verbreitung von dort erstellten Fotos zu verbieten.

Persönlichkeitsrechte

Neben der Frage, von wo fotografiert wird, muss bei der Sachfotografie darauf geachtet werden, was auf der Fotografie abgebildet ist. Insbesondere in Wohngegenden müssen die Persönlichkeitsrechte der Bewohner beachtet werden – selbst dann, wenn Personen nicht abgebildet sind. Einblicke in Wohnungen, bspw. in das Schlafzimmer reichen aus, um grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte des Bewohners zu verletzen.

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht und dementsprechend hochsensibel. Jeder Mensch hat ein Recht auf Privatsphäre und darf darauf vertrauen, dass persönliche Informationen nicht durch das Fotografieren offenbart werden.

Copyrighted Material, Intellectual Property Copyright

Schutzrechte Dritter - Marken, Urheberrechte, Designs & Co.

Vorsicht gilt auch bei der kommerziellen Verwendung von Sachfotografien, die durch Immaterialgüterechte geschützt sind. Der Rechteinhaber kann in einigen Fällen nicht nur die Verwendung des Fotos untersagen, sondern auch Schadensersatz fordern.

Copyrights

Urheberrechtlich geschützte Werke sind nicht nur Lichtbilder oder Lichtbildwerke, sondern unter Umständen auch die darauf abgebildeten Werke. Bestehen an der zu fotografierenden Sache Urheberrechte, so stellt ein Foto dieser Sache eine urheberrechtliche Vervielfältigung dar und bedarf daher der Zustimmung des Urhebers. Die Vielfalt an urheberrechtlich geschützten Werken ist dabei enorm. Das können etwa Werke der Architektur, Plastiken, Gemälde, Designermöbel und Skulpturen sein.

Erforderlich ist, dass die Werke persönliche geistige Schöpfungen sind. Als maßgebliches Kriterium wird dabei eine sogenannte Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe gefordert. Wann eine solche besteht, ist nicht immer leicht zu erkennen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifel davon auszugehen, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist, sofern es nicht in wirklich jeder Hinsicht alltäglich ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Urheber zur Wahrung berechtigter Interessen dulden, dass sein Werk verwendet wird, ohne dass seine Zustimmung eingeholt wird. Diese Ausnahmen werden als urheberrechtliche Schranken bezeichnet. Ausgelegt werden diese sehr eng und urheberfreundlich, bei Zweifel empfiehlt sich daher, die Einwilligung des Schöpfers einzuholen.

Panoramafreiheit

Einer der bekanntesten Ausnahmen des Urheberrechts ist die sogenannte Panoramafreiheit. Die Panoramafreiheit erlaubt es Fotografen, Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken zu machen und sie auch ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu verbreiten. Wichtig ist, dass sich die urheberrechtlich geschützten Werke dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.

Bei der Frage der Dauerhaftigkeit des Werkes kommt es zum einen auf den Willen des Künstlers an. Möchte der Künstler, dass sein Werk dauerhaft sichtbar bleibt, greift die Ausnahme der Panoramafreiheit auch dann, wenn es nach kurzer Zeit wieder deinstalliert wird z.B. bei einem Graffiti. Nicht als „bleibend“ eingestuft wurde hingegen der verhüllte Berliner Reichstag. Das Werk der Künstler Christo und Jeanne-Claude war nur für eine Dauer von zwei Wochen vorgesehen.

Bisher hat vor allem das Kriterium der „Öffentlichkeit“ für Konfliktpotenzial gesorgt. Damit die Panoramafreiheit greift, müssen sich die zu fotografierenden Werke an einem „öffentlichen Ort“ befinden. Das Werk muss also aus der ganz normalen „Fußgängerperspektive“ einsehbar sein, ohne dass dazu weitere Hindernisse überwunden werden müssen. Es ist demnach nicht erlaubt, Fotos von einem Werk von einem öffentlichen Ort aus zu machen und sich dabei Hilfsmitteln zu bedienen, wie etwa Leitern oder ungewöhnlich hohe Stative.

Europa: Unterschiede bei der Panoramafreiheit

Weitet man den Blick auf die Europäische Union aus, wird die Situation komplexer: In der EU-Richtlinie ist zwar eine Schranke des Urheberrechts vorgesehen, vergleichbar mit der Panoramafreiheit in Deutschland. Der Haken: Die Umsetzung dieser Regelung ist für die Mitgliedsstaaten optional. In manchen EU-Ländern gilt also die Panoramafreiheit, in anderen existiert sie dagegen überhaupt nicht. Und: Panoramafreiheit ist nicht gleich Panoramafreiheit.

Besonders fotografenfreundlich geht es in Irland, Großbritannien und den Niederlanden zu. Hier kann nicht nur das Äußere von öffentlichen Bauwerken fotografiert und anschließend privat und kommerziell genutzt werden. Auch das Innere öffentlich zugänglicher Bauwerke darf fotografiert und verbreitet werden. In diesen Ländern ist die Panoramafreiheit damit sogar weitreichender als in Deutschland. 

In anderen EU-Staaten wie zum Beispiel Frankreich beschränkt sich die Panoramafreiheit auf eine nicht-kommerzielle Nutzung. Das bedeutet: Auch wenn man beispielsweise privat ein Foto in sozialen Netzwerken veröffentlicht, könnte das eine kommerzielle Nutzung darstellen.

East Side Gallery

Panoramafreiheit weltweit

Wie wird die Panoramafreiheit in Nicht-EU-Ländern gehandhabt? Hier zwei Beispiele:

In den USA gilt: Gebäude, die von öffentlichem Grund aus sichtbar sind oder darauf stehen, dürfen fotografiert und die Aufnahmen können auch veröffentlicht werden. Dasselbe gilt auch für Innenaufnahmen öffentlich zugänglicher Gebäude.

Wichtig zu wissen: Museen, Parks und andere Einrichtungen, die Eintritt verlangen, gelten aber nicht als öffentlich zugänglich. Auch Denkmäler und Kunstwerke sind von der Panoramafreiheit ausgenommen, auch wenn Sie öffentlich zugänglich oder von öffentlichem Grund aus sichtbar sind.

Zudem gibt es in den USA etliche Gebäude, die nicht von der Panoramafreiheit für die kommerzielle Verwendung abgedeckt sind, darunter das Chrysler Building, das Empire State Building, das Rockefeller Center, das Guggenheim Museum und der Hollywood Walk of Fame.

In Japan regelt Art. 46 des japanischen Urheberrechtsgesetzes, geändert durch das Gesetz Nr. 121/2006, dass Werke der Kunst, deren Original im Freien auf Dauer aufgestellt ist, oder Werke der Baukunst auf jegliche Weise genutzt werden können.

Presse und Berichterstattungen über Tagesereignisse

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn sie zur Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse in Rundfunk- und Fernsehberichterstattungen sowie für Darstellungen in Zeitungen etc. genutzt werden. Mit Berichterstattungen sind sachliche Schilderungen einer tatsächlichen Begebenheit gemeint. Bloße Kommentare und Meinungsäußerungen fallen nicht darunter.

Maßgeblich ist, dass das abgebildete Werk im Zusammenhang mit dem Ereignis steht. Wie aktuell das Geschehen sein muss, hängt mit der Erscheinungsweise des jeweiligen Mediums zusammen. Bei einem monatlich erscheinenden Printmagazin kann auch ein Wochen später veröffentlichter Bericht noch aktuell sein.

Urheberrechtlich geschützte Werke als unwesentliches Beiwerk

Sind urheberrechtlich geschützte Werke nur im Hintergrund einer Aufnahme zu sehen, gilt es als sogenanntes unwesentliches Beiwerk und verstößt nicht gegen die Rechte des Urhebers. Es zählt jedoch nur als Beiwerk, wenn das Werk in der Abbildung wegzudenken wäre oder durch ein anderes ersetzen werden könnte, ohne dass es die Bildaussage verändert.

Der Umgang mit „unwesentlichem Beiwerk“ in anderen Ländern

Andere EU-Länder können eine Schrankenregelung für die beiläufige Einbeziehung eines Werkes oder eines anderen Schutzgegenstands in anderes Material vornehmen. Die Auslegung ist den einzelnen Ländern freigestellt. Ausnahmen und Beschränkungen dürfen allerdings nicht so angewendet werden, dass die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

Im amerikanischen Recht wird die Freistellung für unwesentliches Beiwerk im Wesentlichen auf zwei Wegen geregelt: Untergeordnete Nutzungen können von der Fair-Use-Klausel abgedeckt werden oder es kann der Grundsatz „de minimis non curat lex“ („Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten“) angewendet werden.

Crowd Of Anonymous People Walking On Sunset In The City Streets

Markenrechte

Marken sind Zeichen, die es ermöglichen, ein Produkt einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Damit ein Zeichen zur Marke wird, muss es entweder ins Markenregister eingetragen oder sehr umfassend benutzt werden. Allein durch das Abfotografieren einer Marke werden noch keine Markenrechte verletzt. Die Verwendung eines Fotos mit einem Markenzeichen auf einer privaten Webseite stellt keine Markenverletzung dar, weil sie nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt. 

Markenrechte werden erst dann verletzt, wenn es zum Zwecke des Absatzes von Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Der gute Ruf der Marke darf nicht ausgenutzt werden.

Aber auch Berufsfotografen, die im geschäftlichen Verkehr handeln, verletzen mit ihren Fotos nur selten Markenrechte. Eine Markenverletzung setzt voraus, dass das Foto mit der Marke „markenmäßig“ genutzt wird. Es muss also verwendet werden, um den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Ein Fotograf müsste also die Marke auf dem Foto konkret dafür nutzen, um seine Waren – etwa Bildbände oder Fotodienstleistungen – zu verkaufen.

Geschützte Designs

Der Designschutz bezieht sich sowohl auf zwei- als auch auf dreidimensionale Erscheinungsformen von industriellen oder handwerklichen Gegenständen. Auch Verpackungen, Ausstattung, Symbole und Schriftzeichen können geschützt sein. Um ein Design schützen lassen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen die Neuheit und die Unterscheidbarkeit eines Designs von bereits bestehenden Entwürfen. Juristen nennen das die „Eigenart“ des Entwurfs.

Das Designrecht gewährt dem Inhaber des Designs das alleinige Recht, es zu benutzen und somit kann er Dritten eine Nutzung verbieten. Darin enthalten ist auch das Recht, das Design wiederzugeben. Eine Fotografie stellt eine zweidimensionale Wiedergabe dar und erfordert dementsprechend das Einverständnis.

Was heißt das in der Praxis für Fotografen? Gegenstände, die gewöhnliche Massenprodukte sind und keine Eigenart aufweisen, können bedenkenlos abgebildet werden. Je außergewöhnlicher der Gegenstand oder die Form, desto vorsichtiger sollten Sie sein. Gut möglich, dass es sich in dem Fall um ein geschütztes Design handelt. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie einfach nach. Viele Hersteller haben kein Problem damit, dass ihr Produkt auf Fotos erscheint.

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